Wir sind dann zufrieden, wenn auch Sie zufrieden sind.
Deshalb verfolgt die Rechtsanwaltskanzlei das Ziel, hochwertigste Rechtsberatung und Rechtsvertretung zu angemessenen Gebühren anzubieten. Um den zu Recht hohen Erwartungen der Mandanten gerecht zu werden und um konkurrenzfähig zu sein und zu bleiben, muss eine Kanzlei heutzutage ein attraktives Preis-Leistungsverhältnis anbieten. Um diese Anforderungen zu erfüllen, sehen wir in aller Regel davon ab kostenintensive Honorarvereinbarungen zu verlangen. Stattdessen rechnen wir nach dem seit dem 1. Juli 2004 geltenden und für Rechtsanwälte bindenden Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab, was für unsere Mandanten zu vorhersehbaren und überschaubaren Kosten führt.
Zu diesem Zweck prüfen wir zusätzlich in jedem Fall, ob ein Anspruch auf Förderung der Angelegenheit besteht. Hier kann zum Beispiel staatliche Unterstützung durch Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe beantragt werden.
Für ein erstes Beratungsgespräch und eine erste Vertretungsanzeige gegenüber der Gegenseite fällt mit dem so genannten Beratungsschein lediglich eine Zuzahlung i.H.v. 10,00 EUR an. Den Beratungsschein erhalten Sie bei dem für Sie örtlich zuständigen Amtsgericht. Um die Bedürftigkeit bei der Rechtsantragsstelle nachzuweisen, wird in der Regel die Vorlage eines Bewilligungsbescheids, Rentenbescheids oder die Vorlage einer letzten Gehaltsabrechnung verlangt.
Die Kosten für ein erstes Beratungsgespräch liegen ohne die Vorlage eines Beratungsscheines in der Regel je nach Umfang und Schwierigkeit zwischen 100,00 EUR-190,00 EUR.
Es wird daraufhingewiesen, dass das anwaltliche Berufsrecht es nicht erlaubt, Beratungen kostenlos durchzuführen.